Norm
StGB §153Rechtssatz
Bei Mißbrauch der Verfügungsmacht über ein Scheckkonto kommt nicht der Höhe eines Debetrahmens, sondern der Verpflichtung des kontenführenden Institutes auf Honorierung der unter Vorlage der Scheckkarte ausgestellten Schecks, die unabhängig vom Debetrahmen ist, Bedeutung zu (vgl Schinnerer-Avancini, Bankverträge 13.Auflage, erster Teil, S 130 ff).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094662Dokumentnummer
JJR_19800509_OGH0002_0090OS00027_8000000_001