Norm
DSt 1872 §2 HRechtssatz
Neben einer aktiven Mitwirkung macht auch schon die Unterlassung einer entsprechenden Vorsorge gegen eine reklamehaften Herausstellung disziplinär verantwortlich. Eine solche Vorsorge muß aber möglich und zumutbar sein; der Versuch, einer reklamehaften Herausstellung durch Dritte nach Kräften entgegenzuwirken, genügt, Unzumutbares (hier: Vollmachtskündigung gegenüber der Zeitung) darf nicht verlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055782Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008