RS OGH 1980/5/12 Bkd20/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1980
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Norm

DSt 1872 §2 F
RAO §9 Abs1

Rechtssatz

1. Bei einem anscheinend disziplinären krassen Fehlverhalten des gegnerischen Anwalts bedeutet die Androhung einer Disziplinaranzeige - auch zur Durchsetzung nur eines zivilrechtlichen Anspruches - keinen Verstoß gegen § 9 Abs 1 RAO; anders jedoch, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen Disziplinaranzeige und angestrebten Erfolg besteht.

2. Die Erstattung der Disziplinaranzeige vor Ablauf der dem Gegenanwalt gesetzten Frist ist disziplinär.

Entscheidungstexte

  • Bkd 20/80
    Entscheidungstext OGH 12.05.1980 Bkd 20/80
    Veröff: AnwBl 1981,227

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0055231

Dokumentnummer

JJR_19800512_OGH0002_000BKD00020_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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