RS OGH 1980/5/13 10Os43/80, 15Os159/04, 12Os119/07b, 11Os103/11y

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Veröffentlicht am 13.05.1980
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Norm

StPO §332 Abs4
StPO §345 Abs1 Z9
StPO §345 Abs1 Z10

Rechtssatz

Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs 1 Z 10 StPO setzt die Behauptung eines Missverständnisses bei der Abstimmung durch zumindest einen Geschwornen voraus, widrigenfalls eine angebliche Mangelhaftigkeit des Wahrspruches ausschließlich nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO gerügt werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0101190

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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