Norm
StPO §332 Abs4Rechtssatz
Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs 1 Z 10 StPO setzt die Behauptung eines Missverständnisses bei der Abstimmung durch zumindest einen Geschwornen voraus, widrigenfalls eine angebliche Mangelhaftigkeit des Wahrspruches ausschließlich nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO gerügt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0101190Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011