RS OGH 1980/5/13 10Os57/79 (10Os58/79)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1980
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Norm

StPO §3
StPO §33 Abs2 Be
StPO §292

Rechtssatz

§ 3 StPO ist keine materiellrechtliche oder Begründungsbestimmung, sondern eine Verfahrensbestimmung. Wird daher ein Verfahren zum Nachteil des Angeklagten mangelhaft gestaltet, dann liegt der Verstoß gegen § 3 StPO unmittelbar in diesem Vorgang und nicht erst im Urteil. Im Urteil selbst kann eine solcherart mangelhafte Verfahrensgestaltung, wenn sie auf einer unrichtigen Auslegung des materiellen Rechts beruht, zwar als Verletzung eben jener materiellrechtlichen Strafbestimmungen (allenfalls durch Feststellungsmängel) oder von Begründungsvorschriften (§§ 260, 270 StPO) sichtbar werden, aber nicht als Verletzung des § 3 StPO.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 57/79
    Entscheidungstext OGH 13.05.1980 10 Os 57/79
    Veröff: EvBl 1980/221 S 665

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096426

Dokumentnummer

JJR_19800513_OGH0002_0100OS00057_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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