Norm
PresseG §24 Abs2 Z3Rechtssatz
§ 24 Abs 2 Z 4 PresseG (als Möglichkeit, den Redakteur trotz eines entschuldbaren Rechtsirrtums schuldig zu sprechen) ist seit dem Außerkrafttreten der §§ 3 , 233 StG und dem Wirksamkeitsbeginn des § 9 StGB nicht mehr anwendbar. Dennoch ist, wenn das Entgegnungsbegehren objektiv zur Gänze gerechtfertigt und der verantwortliche Redakteur trotz der grundlosen Verweigerung der Veröffentlichung (§ 24 Abs 2 Z 3 PresseG) nur deswegen freizusprechen ist, weil er die Tat aus einem ihm nicht vorzuwerfenden Rechtsirrtum (§ 9 Abs 1 StGB) über das Fehlen einer Entgegnungsvoraussetzung (§ 23 Abs 1 PresseG) begangen hat, in insoweit zulässiger (vgl EvBl 1980,65) analoger Anwendung des § 24 Abs 3 StGB auf Veröffentlichung der Entgegnung zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072006Dokumentnummer
JJR_19800513_OGH0002_0100OS00057_7900000_001