RS OGH 1980/5/13 10Os57/79 (10Os58/79), 10Os156/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1980
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Norm

PresseG §24 Abs2 Z3
PresseG §24 Abs2 Z4
StGB §9

Rechtssatz

§ 24 Abs 2 Z 4 PresseG (als Möglichkeit, den Redakteur trotz eines entschuldbaren Rechtsirrtums schuldig zu sprechen) ist seit dem Außerkrafttreten der §§ 3 , 233 StG und dem Wirksamkeitsbeginn des § 9 StGB nicht mehr anwendbar. Dennoch ist, wenn das Entgegnungsbegehren objektiv zur Gänze gerechtfertigt und der verantwortliche Redakteur trotz der grundlosen Verweigerung der Veröffentlichung (§ 24 Abs 2 Z 3 PresseG) nur deswegen freizusprechen ist, weil er die Tat aus einem ihm nicht vorzuwerfenden Rechtsirrtum (§ 9 Abs 1 StGB) über das Fehlen einer Entgegnungsvoraussetzung (§ 23 Abs 1 PresseG) begangen hat, in insoweit zulässiger (vgl EvBl 1980,65) analoger Anwendung des § 24 Abs 3 StGB auf Veröffentlichung der Entgegnung zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 57/79
    Entscheidungstext OGH 13.05.1980 10 Os 57/79
    Veröff: EvBl 1980/221 S 665
  • 10 Os 156/83
    Entscheidungstext OGH 15.11.1983 10 Os 156/83
    nur: § 24 Abs 2 Z 4 PresseG (als Möglichkeit, den Redakteur trotz eines entschuldbaren Rechtsirrtums schuldig zu sprechen) ist seit dem Außerkrafttreten der §§ 3 , 233 StG und dem Wirksamkeitsbeginn des § 9 StGB nicht mehr anwendbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072006

Dokumentnummer

JJR_19800513_OGH0002_0100OS00057_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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