Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
Wird in Mißhandlungstendenz ein - wenn auch nicht nachdrücklicher - Messerstich in die Herzgegend eines Menschen geführt, so ist die mögliche Todesfolge als vorhersehbar anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0089228Dokumentnummer
JJR_19800513_OGH0002_0090OS00053_8000000_001