Norm
ABGB §833 C2Rechtssatz
In der Teilung eines Grundbuchskörpers durch Abschreibung eines Bestandteiles und die Eröffnung einer neuen Einlage für diesen Bestandteil ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse liegt eine Veränderung der gemeinschaftlichen Sache, mit der alle Teilhaber einverstanden sein müssen. Die fehlende Zustimmung der Miteigentümer zur Einholung einer behördlichen Teilungsgenehmigung, (hier nach Vlbg RaumplangungsG), welche Voraussetzung für die Teilung des Grundbuchskörpers ist, hat im streitigen Verfahren zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0038771Dokumentnummer
JJR_19800513_OGH0002_0050OB00533_8000000_001