Norm
ABGB §918 IaRechtssatz
Gleichgültig, ob ein Doppelverkauf oder ein Tausch vorliegt, können nach Annahme der Leistung als Erfüllung keine Ansprüche nach § 918 ABGB, sondern nur Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018283Dokumentnummer
JJR_19800513_OGH0002_0050OB00601_8000000_001