Norm
ABGB §1170aRechtssatz
Auch bei einem Kostenvoranschlag (Kostenschätzung) ohne Gewährleistung muß der Unternehmer eine beträchtliche Überschreitung unverzüglich anzeigen; unterläßt er dies, verwirkt er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeit, selbst dann, wenn der Besteller eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages aus den Umständen vermuten mußte (vgl SZ 34/43).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022018Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014