Norm
ABGB §830 ARechtssatz
Eine Naturalteilung ist unmöglich, wenn die Sache nicht ohne wesentliche Wertminderung geteilt werden kann oder wenn einer Teilung rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dies wird in der Regel bei einem einzelnen Gebäude der Fall sein. Ähnliches kann sich bei einer ganz oder überwiegend verbauten Liegenschaft aus der Art der Verbauung ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013230Dokumentnummer
JJR_19800514_OGH0002_0030OB00536_8000000_001