Norm
SGG aF §12 Abs3 FRechtssatz
Liegen zwar die Voraussetzungen für die Einziehung nicht vor, sind aber jene für den Verfall nach § 6 Abs 3 SGG gegeben, so ist der Angeklagte durch den Ausspruch der Einziehung nicht beschwert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0088234Dokumentnummer
JJR_19800514_OGH0002_0110OS00053_8000000_001