RS OGH 1980/5/14 1Ob590/80, 1Ob578/81 (1Ob579/81), 1Ob328/99p, 6Ob58/00y, 6Ob251/99a, 1Ob192/08d, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.1980
beobachten
merken

Norm

HGB §124 Abs1
HGB §125
HGB §126
HGB §161 Abs2
HGB §170

Rechtssatz

Nur ausnahmsweise wird auch dem einzelnen Gesellschafter die Befugnis eingeräumt, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Es ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um Ansprüche der OHG oder Kommanditgesellschaft handelt, die aus dem Gesellschaftsverhältnis (sogenannte Sozialansprüche) oder aber aus irgendeinem anderen Rechtsverhältnis (sogenanntes Drittverhältnis) herrühren. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Drittverhältnissen, zB aus Kaufverträgen, Mietverträgen, Darlehensverträgen oder Werkverträgen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung der Gesellschaft, und steht nur dieser zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 590/80
    Entscheidungstext OGH 14.05.1980 1 Ob 590/80
    Veröff: SZ 53/77 = GesRZ 1980,212 (Anmerkung von Ostheim)
  • 1 Ob 578/81
    Entscheidungstext OGH 03.06.1981 1 Ob 578/81
    Vgl auch; Beisatz: Auch vor der Eintragung ins Handelsregister kann nur Leistung an die Gesellschaft bzw die Gesamtheit der Gesellschafter begehrt werden. (ausdrücklich ablehnend 2 Ob 533/79). (T1) Veröff: RZ 1982/17 S 58
  • 1 Ob 328/99p
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 328/99p
    Vgl; nur: Die Geltendmachung von Ansprüchen aus Drittverhältnissen, zB aus Kaufverträgen, Mietverträgen, Darlehensverträgen oder Werkverträgen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung der Gesellschaft, und steht nur dieser zu. (T2)
    Beisatz: Schließt eine KEG einen Mietvertrag ab, dann ist diese Gesellschaft Partei des Bestandvertrags, nicht aber der persönlich haftende Gesellschafter der KEG. Auf letzteren findet § 49 Abs 2 Z 5 JN daher nicht Anwendung. (T3)
  • 6 Ob 58/00y
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 58/00y
    Auch; nur: Nur ausnahmsweise wird auch dem einzelnen Gesellschafter die Befugnis eingeräumt, Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen. (T4)
    Beisatz: Es kann auch ein einzelner Gesellschafter, unabhängig davon, ob er geschäftsführungs- oder vertretungsbefugt ist, Sozialansprüche der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen als actio pro socio geltend machen und Leistung an die Gesellschaft begehren. (T5)
    Beisatz: Dadurch soll es einem einzelnen Gesellschafter, der sich zu einer Leistung an die Gesellschaft verpflichtet hat, ermöglicht werden, auch die übrigen Gesellschafter zu zwingen, ihrerseits die vereinbarte Leistung zu erbringen. (T6)
  • 6 Ob 251/99a
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 251/99a
    Vgl
  • 1 Ob 192/08d
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 192/08d
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch. (T7)
  • 4 Ob 18/13w
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 18/13w
    Vgl aber; Beisatz: Anderes gilt für das Vereinsrecht. Das Rechtsschutzsystem des Vereinsrechts steht einer analogen Anwendung der actio pro socio entgegen. (T8)
  • 6 Ob 189/19s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 189/19s
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Jeder einzelne Gesellschafter, auch der von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossene, demnach auch ein Kommanditist, kann die actio pro socio erheben. Maßgeblich ist dabei die Gesellschaftereigenschaft im Zeitpunkt der Geltendmachung. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062137

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten