Norm
StPO §262 BaRechtssatz
Gegenstand der Anklage ist nicht die rechtliche Beurteilung der Anklagetat durch den Ankläger, sondern die Beteiligung des Angeklagten an dem in der Anklage geschilderten Vorkommnis mit allen seinen begleitenden Umständen (RZ 1938,94), wobei Anklagesatz und Begründung der Anklageschrift ein einheitliches Ganzes bilden (EvBl 1950/217).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0098538Dokumentnummer
JJR_19800514_OGH0002_0110OS00057_8000000_001