Norm
StGB §111Rechtssatz
1. Die "Polizei" als solche - in ihrer Gesamtheit und als Inbegriff aller polizeilichen Einrichtungen in Bund und Ländern - ist keine beleidigungsfähige Personengesamtheit.
2. Herabsetzende Äußerungen über die "Polizei" als solche können auch als Sammelbeleidigung nicht in Betracht kommen, da der mit diesem Begriff umschriebene Personenkreis zu wenig überschaubar ist. RS U OLG Düsseldorf (D) 1980/05/14 2 Ss 129/80 Veröff: MDR 1981,337
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1980:RS0104710Dokumentnummer
JJR_19800514_AUSL000_0020SS00129_8000000_001