RS OGH 1980/5/20 2Ob51/80, 6Ob790/81, 2Ob637/84, 6Ob215/02i, 2Ob271/05z, 7Ob160/17f, 7Ob32/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1980
beobachten
merken

Norm

CMR Art 17
HGB §429

Rechtssatz

Der Haftungszeitraum und damit auch der Aufgabenbereich des Frachtführers endet, sobald dem annahmebereiten Empfänger die Möglichkeit des Zugriffes auf das Gut eingeräumt ist, was regelmäßig der Fall ist, wenn das beladene Transportfahrzeug den vom Absender oder vom Empfänger bestimmten Abladeort erreicht hat und die Ladeflächen zugänglich gemacht worden sind. Je nach der getroffenen Vereinbarung kann bei einer Zustellung von Gütern zu einem Haus die Ablieferung an der Hauseinfahrt oder auch beim Haus selbst vorgesehen sein. Im ersteren Fall gehört der Transport des Gutes von der Straße zur Garage in den Risikobereich des Empfängers, im zweiten Fall gehört auch die Zustellung zur Garage noch zu den Aufgaben des Frachtführers.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 51/80
    Entscheidungstext OGH 20.05.1980 2 Ob 51/80
  • 6 Ob 790/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 6 Ob 790/81
    Auch; Veröff: SZ 54/160 = JBl 1984,88 = EvBl 1982/45 S 160
  • 2 Ob 637/84
    Entscheidungstext OGH 18.12.1984 2 Ob 637/84
    Auch; Veröff: ZVR 1985/145 S 276
  • 6 Ob 215/02i
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 6 Ob 215/02i
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich endet der Aufgabenbereich des Frachtführers mit der Übergabe des Transportgutes an den annahmebereiten Empfänger, dem die Gewahrsame eingeräumt wird. (T1)
  • 2 Ob 271/05z
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 271/05z
    Auch; Beisatz: Entscheidend für die Beendigung des Obhutszeitraumes des Frachtführers war demnach, ab welchem Zeitpunkt dem empfangsbereiten Kläger bzw dem von ihm mit der Entladung beauftragten Dritten am letztlich genehmigten Abladeort die Ladefläche des beladenen Transportfahrzeuges zum Zwecke der Entladung zugänglich war. (T2)
  • 7 Ob 160/17f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 160/17f
    Auch
  • 7 Ob 32/20m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 32/20m
    Auch; Beisatz: Der Ablieferungsvorgang ist abgeschlossen, wenn ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut einräumt. (T3)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062537

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten