Norm
CMR Art 17Rechtssatz
Der Haftungszeitraum und damit auch der Aufgabenbereich des Frachtführers endet, sobald dem annahmebereiten Empfänger die Möglichkeit des Zugriffes auf das Gut eingeräumt ist, was regelmäßig der Fall ist, wenn das beladene Transportfahrzeug den vom Absender oder vom Empfänger bestimmten Abladeort erreicht hat und die Ladeflächen zugänglich gemacht worden sind. Je nach der getroffenen Vereinbarung kann bei einer Zustellung von Gütern zu einem Haus die Ablieferung an der Hauseinfahrt oder auch beim Haus selbst vorgesehen sein. Im ersteren Fall gehört der Transport des Gutes von der Straße zur Garage in den Risikobereich des Empfängers, im zweiten Fall gehört auch die Zustellung zur Garage noch zu den Aufgaben des Frachtführers.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0062537Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.12.2020