Norm
StGB §302Rechtssatz
Ein Beamter (§ 74 Z 4 StGB), der auf einem Postamt oder in der Österreichischen Postsparkasse Zahlungen im Postscheckverkehr oder Sparverkehr entgegennimmt, wird nicht als Organ der Hoheitsverwaltung tätig. Mithin begründet auch ein wissentlicher Mißbrauch dieser Tätigkeit nicht Mißbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, sondern nur den in Betracht kommenden allgemeinen strafrechtlichen Tatbestand.
OLG Wien vom 02.07.1977, 16 Bs 189/77
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096394Dokumentnummer
JJR_19800520_OGH0002_0100OS00057_8000000_003