Norm
ASVG §175 Abs2 Z4Rechtssatz
Ein im Zusammenhang mit der Gewinnung und Verarbeitung von Produkten im Sinne des § 175 Abs 2 Z 4 ASVG Tätiger (und daher Unfallversicherter) kann diese Tätigkeit vorübergehend unterbrechen und eine Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ausüben. Ebenso kann jemand, der außerhalb einer Tätigkeit nach § 175 Abs 2 Z 4 ASVG einem Transportunternehmer einen bestimmten Zustellauftrag erteilt, diese Hilfe leisten. (Zustellung von Deputatskohle).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0084995Dokumentnummer
JJR_19800520_OGH0002_0020OB00051_8000000_004