Norm
StGB §80 ERechtssatz
Für die Bejahung des Ursachenzusammenhangs (zwischen unterlassenen ärztlicher Maßnahmen und dem Tod des Patienten) ist es unerheblich, ob der Patient an einer bestimmten Erkrankung ohnehin gestorben wäre; es genügt, daß der Tod früher eintritt, als er ohne das pflichtwidrige Unterlassen eingetreten wäre.
Veröff: NStZ 1981,218
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1980:RS0103826Dokumentnummer
JJR_19800520_AUSL000_001STR00177_8000000_001