Norm
DevG §14Rechtssatz
"Übernahme einer Geldverpflichtung" im Sinne des § 14 DevG ist jedes Rechtsgeschäft, dessen Abschluß eine Verpflichtung zur künftigen Erbringung einer Geldleistung im Ausland entstehen läßt, was insbesondere auch für den Abschluß eines Kaufvertrages zutrifft, falls nicht bereits bei Geschäftsabschluß gezahlt wird. Die Übernahme einer Geldverpflichtung, "aus dem Warenverkehr" ist nur dann durch die generell Bewilligung der Kundmachung DE 5/71 gedeckt, wenn eine Ware als Importware tatsächlich über die Zollgrenze in das Inland und zum freien Verkehr im Zollinland abgefertigt wurde. Die Übernahme einer Geldverpflichtung für den Ankauf von Waren, die überhaupt nicht nach Österreich gelangen, ist durch die generellen Bewilligungen der Abschn I A Z 1 lit a und I B Z 1 lit a nicht gedeckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0054410Dokumentnummer
JJR_19800520_OGH0002_0020OB00519_8000000_003