Norm
DevG §14Rechtssatz
Die Abfertigung einer Ware zum freien Verkehr in der Einfuhr (§ 61 ZollG) hat zur Voraussetzung, daß eine "Einfuhr" von Waren stattfindet, daß also die Ware über die Zollgrenze verbracht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0054437Dokumentnummer
JJR_19800520_OGH0002_0020OB00519_8000000_004