Norm
GBG §22Rechtssatz
Haben die Miteigentümer einer Liegenschaft diese in einem Notariatsakt auf eine GmbH übertragen, ist die Verbücherung jedoch unterblieben, kann die GmbH die Liegenschaft weiterveräußern und der Erwerber unmittelbar als Eigentümer verbüchert werden; der genannte Notariatsakt dient als Zwischenurkunde (§ 22 GBG). Dies ist auch dann möglich, wenn ein Miteigentümer zwischenzeitig gestorben ist, die Liegenschaft dem Erben aber noch nicht eingeantwortet worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0060720Dokumentnummer
JJR_19800520_OGH0002_0050OB00528_8000000_002