Norm
ASVG §4 Abs2Rechtssatz
Ministranten verrichten bei der Messe anstelle der Kleriker Altardienste liturgischer Art ohne den erklärten oder doch erkennbaren Willen, ein Rechtsverhältnis zu begründen, das allenfalls auch durchsetzbare Rechte und Pflichten zum Inhalt hat. Ministranten sind daher keine Dienstnehmer im Sinne des ASVG und stehen in keinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, sodaß sie aus diesem Grund keinen Arbeitsunfall erleiden können. Üb hingegen ein Ministrant nicht Altardienste liturgischer Art, sondern dem Mesner zustehende Dienste (hier: Anzünden von Christbaumkerzen) aus und erleidet er dabei einen Unfall, handelt es sich um einen dem Arbeitsunfall gleichgestellten Unfall (§ 176 Abs 1 Z 6 ASVG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083567Dokumentnummer
JJR_19800520_OGH0002_0050OB00536_8000000_001