Norm
AußStrG §230 Abs2Rechtssatz
Die Anordnung des § 230 Abs 2 AußStrG berührt die sich aus der allgemeinen Anordnung des § 2 Z 5 AußStrG ergebende Verpflichtung des Gerichtes, alle für die Billigkeitsabwägung maßgebenden Umstände zu erforschen, mit den Parteien zu erörtern und mangels Außerstreitstellung durch die Beteiligten durch die erforderlichen Beweisaufnahmen zu klären, im allgemeinen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008500Dokumentnummer
JJR_19800521_OGH0002_0060OB00586_8000000_002