Norm
AußStrG §230Rechtssatz
Der Antrag nach § 230 AußStrG bestimmt den Verfahrensgegenstand quantitativ (in Ansehung der der Entscheidung unterworfenen Vermögensteile), ist aber qualitativ (in Ansehung der zu treffenden Anordnungen) nur relativ bindend: das Gericht kann auch nicht beantragte Anordnungen treffen, darf dabei allerdings keinem Beteiligten gegen dessen Willen eine Rechtsstellung zu seinen Gunsten aufdrängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008478Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011