RS OGH 1980/5/22 8Ob510/80, 1Ob583/84, 4Ob501/85, 4Ob373/86, 4Ob539/89, 1Ob21/89, 6Ob598/92 (6Ob599/

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Veröffentlicht am 22.05.1980
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Norm

EO §394 Abs1

Rechtssatz

Eine Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle besteht, wenn der die einstweilige Verfügung bewilligende Beschluss im Rechtsmittelweg im Sinne der Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgeändert wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008310

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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