Norm
EO §394 Abs1Rechtssatz
Eine Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle besteht, wenn der die einstweilige Verfügung bewilligende Beschluss im Rechtsmittelweg im Sinne der Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgeändert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008310Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2011