Norm
StGB §34Rechtssatz
Eine anlagebedingte Homosexualität kann dem Angeklagten deshalb nicht als mildernd zugutegehalten werden, weil ihm eine gleichgeschlechtliche Betätigung nicht schlechthin untersagt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091217Dokumentnummer
JJR_19800522_OGH0002_0130OS00017_8000000_001