Norm
StGB §70Rechtssatz
Bei Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit des Täterverhaltens kommt es nicht darauf an, ob der Täter auf die fortlaufenden Einnahmen aus dem beabsichtigten deliktischen Verhalten angewiesen ist, um seinen Unterhalt bestreiten zu können, oder ob er diesen aus redlich erworbenen Mitteln decken könnte und sich nur zusätzliche Mittel verschaffen will (so schon 13 Os 19/76).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092489Dokumentnummer
JJR_19800522_OGH0002_0120OS00031_8000000_001