RS OGH 1980/5/22 13Os17/80, 13Os200/84, 13Os95/95

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Veröffentlicht am 22.05.1980
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Norm

StGB §34 Z18

Rechtssatz

Liegt dann nicht vor, wenn das späte Urteil darauf zurückzuführen ist, daß ein sehr aufwendiges Verfahren zur Widerlegung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten erforderlich war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091648

Dokumentnummer

JJR_19800522_OGH0002_0130OS00017_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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