Norm
StGB §34 Z18Rechtssatz
Liegt dann nicht vor, wenn das späte Urteil darauf zurückzuführen ist, daß ein sehr aufwendiges Verfahren zur Widerlegung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten erforderlich war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091648Dokumentnummer
JJR_19800522_OGH0002_0130OS00017_8000000_003