Norm
WRG §26 Abs1Rechtssatz
Eine Schadenersatzpflicht soll nur dort eintreten, wo ein Wasserberechtigter eigenmächtig ohne Deckung durch die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde und somit schuldhaft und rechtswidrig einen in adäquatem Kausalzusammenhang zur verletzten Norm entstandenen Schaden verursachte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082404Dokumentnummer
JJR_19800527_OGH0002_0010OB00011_8000000_008