Norm
AHG §1 CaRechtssatz
Aus einer unrichtigen Rechtsbelehrung durch einen Richter können Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden; eine Haftung der Republik Österreich hat jedoch nur einzutreten, wenn die Rechtsbelehrung in Unkenntnis der Gesetze bzw einhelliger Lehre und Rechtsprechung unrichtig erfolgte; eine vertretbare Auffassung stellt auch kein leichtes Verschulden bzw Versehen dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0049814Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020