Norm
ABGB §1301Rechtssatz
Ein Anteil an der Schadenszufügung ist dann bestimmbar, wenn nachgewiesen wird, daß ein Schädiger in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des Gesamtschadens verursacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026615Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2018