- 1 Ob 12/80
Veröff: SZ 53/83
- 3 Ob 594/80
nur: Die im
§ 1300 ABGB enthaltenen Worte "gegen Belohnung" bedeuten nach herrschender Auffassung nur, dass der Rat nicht bloß aus Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines wenn auch allenfalls öffentlich - rechtlichen Schuldverhältnisses gegeben worden sein muss. (T1); Beisatz: Hier: Privatrechtliches Verpflichtungsverhältnis. Anspruch auf Pannenhilfe durch den ÖAMTC. (T2) Veröff: SZ 54/41 = EvBl 1981/145 S 433 = JBl 1982,95 = ZVR 1982/64 S 50
- 8 Ob 532/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1984 8 Ob 532/83
nur: Die im
§ 1300 ABGB enthaltenen Worte "gegen Belohnung" bedeuten nach herrschender Auffassung nur, dass der Rat nicht bloß aus Gefälligkeit, sondern im Rahmen eines Schuldverhältnisses gegeben worden sein muss. (T3); Beisatz: Da es in der Regel für die Geschäftstätigkeit eines Vermögensberaters und Anlageberaters nicht entscheidend ist, dass er für seine Tätigkeit von seinem Klienten selbst Honorar begehrte, weil er sich vielfach dadurch bezahlt macht, dass er für seine Vermittlungstätigkeit von den Vertragspartnern seines Klienten Provision begehrt, steht der Umstand, dass er vom Klienten kein Honorar begehrte, der Annahme vorvertraglicher oder vertraglicher Sorgfaltspflichten nicht entgegen. (T4)
- 3 Ob 547/84
Auch; nur T1; Veröff: SZ 57/122 = RdW 1985,9
- 1 Ob 33/84
Veröff: SZ 57/172 = RdW 1985,244 = NZ 1986,62
- 10 Ob 512/87
Vgl; nur T3; Beisatz: Durch den geschäftlichen Kontakt, die Beantwortung einer Bonitätsanfrage von Bank zu Bank, entsteht ein Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflicht, welches Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten auslöst, deren Verletzung ersatzpflichtig macht. (T5) Veröff: JBl 1988,239 = ÖBA 1988,615 (Jabornegg)
- 1 Ob 587/90
nur T3; Veröff: SZ 63/129 = NZ 1992,110
- 7 Ob 685/90
nur T3; Veröff: RdW 1991,232 = ecolex 1991,314
- 1 Ob 43/92
Auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob eine beratende Leistung im Rahmen beziehungsweise in Vorbereitung eines insgesamt entgeltlichen Geschäftes erbracht wurde und damit auch diesen Geschäftsabschluss beeinflusste und der Beratende somit nicht selbstlos handelte. (T6) Veröff: SZ 66/129
- 7 Ob 623/94
nur T3; Beis wie T5; Beis wie T6
- 2 Ob 588/94
Entscheidungstext OGH 09.02.1995 2 Ob 588/94
Auch; nur T3
- 1 Ob 182/97i
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 7 Ob 79/98p
Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T4
- 4 Ob 252/00p
Auch; nur T1
- 5 Ob 159/07d
Beis wie T6; Beisatz: Keine vorvertragliche Beziehung zwischen einem Wohnungseigentumsobjektinteressenten und dem Hausverwalter. (T7)
- 6 Ob 110/07f
Auch
- 6 Ob 104/06x
Auch; Beisatz: Die Kläger wandten sich an die Beklagte als Händlerin des von ihnen im Konzern verwendeten Unkrautbekämpfungsmittels wegen deren besonderer Sachkunde um Rat und Auskunft. Die Beklagte hat die Kläger nicht aus reiner Gefälligkeit (selbstlos), sondern aus geschäftlichem Interesse beraten. Auf Grund der geschäftlichen Kontaktaufnahme entstand ein Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten, aber mit Schutz- und Sorgfaltspflichten. (T8)
- 6 Ob 144/08g
Vgl; Beisatz: Gegen Belohnung meint dabei, dass der Rat- oder Auskunftgeber nicht selbstlos tätig wird. Wegen mangelnder Selbstlosigkeit hat daher unter anderem zu haften, wer in Verbindung mit einer dauernden (= ständigen) Geschäftsbeziehung Ratschläge oder Auskünfte gibt (
7 Ob 623/94), selbst wenn er zu deren Erteilung nicht verpflichtet gewesen sein sollte (2 Ob 588/94). (T9)
- 4 Ob 169/08v
Vgl; Beisatz: Ob der Rat oder die Auskunft selbstlos, das heißt aus Gefälligkeit erteilt wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Regelfall keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T10)
- 6 Ob 44/09b
- 9 Ob 49/09k
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: „gegen Belohnung“ in § 1300 Satz 1 ABGB ist dahin zu verstehen, dass der Rat nicht selbstlos erfolgte; eine solche Haftung tritt also auch dann ein, wenn keine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen besteht. Entscheidend ist nur, dass der - wenn auch bloß einmalige - Rat nicht selbstlos erfolgte (T12); Beisatz: Hier: Keine selbstlose Raterteilung im hier vorliegenden Fall der drohenden Geltendmachung eines Schadersatzanspruchs, in dem vom Hausverwalter eine bestimmte (irrtümlich allerdings unrichtige) Auskunft gegeben wurde, um die Anspruchsverfolgung gegen die Beklagte abzuwenden und die Aufmerksamkeit der geschädigten Klägerin auf eine vom Hausverwalter benannte Dritte, die angeblich für die Streuung des Parkplatzes zuständig gewesen sei, zu lenken. (T13)
- 4 Ob 137/10s
Vgl; Beisatz: Es genügt, dass der Rat oder die Auskunft nicht aus bloßer Gefälligkeit (selbstlos) erteilt wurde. (T14); Beisatz: Das trifft insbesondere dann zu, wenn das beanstandete Verhalten im Zusammenhang mit einer von dritter Seite erwarteten Leistung (insbesondere einer Provision für die Vermittlung eines Geschäfts) gesetzt wird. (T15); Beisatz: Hier: Selbständiger Vermittler von besonders günstigen Verträgen über den Erwerb von fabriksneuen Kraftfahrzeugen. (T16)
- 9 Ob 5/10s
Vgl
- 8 Ob 127/10z
Auch; nur T1
- 9 Ob 76/10g
nur: Die im
§ 1300 ABGB enthaltenen Worte "gegen Belohnung" bedeuten nach herrschender Auffassung nur, dass der Rat nicht bloß aus Gefälligkeit gegeben worden sein muss. (T17); Beis wie T14
- 8 Ob 60/11y
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 60/11y
Vgl; nur T17
- 7 Ob 185/11y
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 185/11y
Vgl auch; nur ähnlich T17; Beisatz: Hier: Keine Haftung für ein im Prozess erstattetes Bestreitungsvorbringen, das der Kläger zum Anlass nimmt, ein weiteres Verfahren gegen einen Dritten einzuleiten. (T18)
- 1 Ob 241/14v
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 241/14v
Vgl; Beisatz: Der Schutzzweck eines Vertrags bestimmt sich nach den ursprünglichen Interessen der Vertragsparteien und nicht nach späteren ? allenfalls unvorhergesehenen ? Entwicklungen. (T19)
- 4 Ob 249/14t
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 249/14t
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Die von der Rechtsprechung geforderte „Sonderbeziehung“ zwischen den Beteiligten wird also auch dadurch begründet, dass der Rat „gegen Belohnung“ erteilt wird. (T20)
Beisatz: Die Beurteilung der Auskunft als gegen Belohnung gegeben hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T21)
- 4 Ob 48/19s
Vgl