Norm
ABGB §918 Abs1 Ib2Rechtssatz
Besteht der Gläubiger bei Verzug des Schuldners auf der Erfüllung und nimmt er die verspätete Erfüllung an, kann er gemäß §§ 918 Abs 1 und 1333 ABGB daneben nicht Schadenersatz wegen Nichterfüllung, sondern nur Schadenersatz wegen Verspätung, den sogenannten Verspätungsschaden, begehren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Leistungsverzug; SchuldnerverzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018422Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2018