Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Der Anspruch auf Ausfolgung des einem Miteigentümer allein zustehenden (Meistbotteiles) Teiles besteht gegen das Gericht und beinhaltet das Recht, den allein ihm zustehenden Teil des Erlöses aus dem Verkauf des Miteigentumsanteiles ausgefolgt zu erhalten. Ein solcher Anspruch ist mit einer Geldforderung nicht gleichartig, weshalb eine Aufrechnung ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0033623Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020