Norm
JN §3 Abs1Rechtssatz
Für Beschlüsse sieht § 446 ZPO einen Beisatz "in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen" nicht vor. Eine Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien zur Entscheidung über Rekurse gegen Entscheidungen von Allgemeinen Bezirksgerichten im Gerichtssprengel Wien kommt mangels eines solchen Beisatzes daher nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041525Dokumentnummer
JJR_19800529_OGH0002_0070OB00748_7900000_001