§ 89 GOG sichert dem Benützer der Post bezüglich seiner Verpflichtung zur Anrufung der richtigen Behörde kein Privileg gegenüber demjenigen zu, der die Eingaben selbst überreicht. Unrichtige Adressierung schließt demnach die Anwendung des § 89 GOG generell aus.
Auch; Beisatz: § 89 GOG bewirkt, dass die Post als "verlängerte" Einlaufstelle des Gerichtes auftritt; die Bestimmung soll aber nicht von der Verpflichtung entbinden, die richtige Behörde anzurufen. (T3)
Beisatz: Zwar sind nach § 89 Abs 1 GOG die Tage des Postlaufes in die Frist nicht einzurechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Andernfalls ist es nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn es noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt. (T4) Veröff: SZ 2006/35
Vgl; Beisatz: Besteht das richtig bezeichnete Adressatgericht an der angegebenen Adresse nicht mehr und wird die Postsendung von der Post (aufgrund eines Nachsendeauftrags) an die richtige Adresse umgeleitet, ohne dass es zu einer Zustellung an einem falschen Ort (bei einem „falschen Gericht") kommt, bleibt die Frist mit rechtzeitiger Postaufgabe gewahrt. (T5)
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Fehler in zwei Ziffern der Postleitzahl bei zutreffender Bezeichnung von Gericht, Ort, Straßenname und Hausnummer: Rechtzeitigkeit bejaht. (T8)