Norm
KO §31Rechtssatz
Da beim Erwerb eines Pfandrechtes nach § 19 a RAO hinsichtlich der Kostenforderung die Partei Gläubiger bleibt, so ist auch sie und nicht ihr Anwalt im Falle des Konkurses des Gegners bezüglich der Kostenforderung Konkursgläubiger. Wird daher die Kostenforderung befriedigt, so hat dadurch die Partei, als eventuelle Konkursgläubigerin, Befriedigung auch dann erlangt, wenn die Zahlung ihrem Anwalt geleistet worden ist. Anfechtungsgegner ("anderer Teil") ist derjenige, dem bei der Rechtshandlung vom Handelnden ein Vorteil zugedacht war oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064702Dokumentnummer
JJR_19800529_OGH0002_0070OB00591_8000000_001