Norm
StPO §292Rechtssatz
Der OGH ist im Rahmen seines ihm nach § 292 letzter Satz StPO auferlegten pflichtgemäßen Ermessens berechtigt und verpflichtet, die Ermessensentscheidung eines zuständigen Organes nachzuvollziehen. Wenn eine andere dem Gesetz entsprechende Entscheidung gar nicht möglich war, ist durch die Fassung des Beschlusses durch ein funktionell unzuständiges Organ des zuständigen Gerichts (hier den Vorsitzenden allein statt des gemäß § 13 Abs 3 StPO zuständigen Senates) der Verurteilte nicht im Sinn des § 292, letzter Satz, StPO benachteiligt. Eine konkrete Maßnahme nach dieser Gesetzesbestimmung soll den Angeklagten vor möglichen Nachteilen schützen, keineswegs aber ihm einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen. Der OGH hatte sich somit auf die Feststellung der Gesetzesverletzung zu beschränken, ohne konkrete Maßnahmen anzuordnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0100619Dokumentnummer
JJR_19800529_OGH0002_0130OS00067_8000000_001