RS OGH 1980/5/29 13Os67/80, 10Os143/86 (10Os144/86), 13Os203/94, 15Os105/95

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Veröffentlicht am 29.05.1980
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Norm

StPO §292

Rechtssatz

Der OGH ist im Rahmen seines ihm nach § 292 letzter Satz StPO auferlegten pflichtgemäßen Ermessens berechtigt und verpflichtet, die Ermessensentscheidung eines zuständigen Organes nachzuvollziehen. Wenn eine andere dem Gesetz entsprechende Entscheidung gar nicht möglich war, ist durch die Fassung des Beschlusses durch ein funktionell unzuständiges Organ des zuständigen Gerichts (hier den Vorsitzenden allein statt des gemäß § 13 Abs 3 StPO zuständigen Senates) der Verurteilte nicht im Sinn des § 292, letzter Satz, StPO benachteiligt. Eine konkrete Maßnahme nach dieser Gesetzesbestimmung soll den Angeklagten vor möglichen Nachteilen schützen, keineswegs aber ihm einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen. Der OGH hatte sich somit auf die Feststellung der Gesetzesverletzung zu beschränken, ohne konkrete Maßnahmen anzuordnen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 67/80
    Entscheidungstext OGH 29.05.1980 13 Os 67/80
    Veröff: EvBl 1981/29 S 80
  • 10 Os 143/86
    Entscheidungstext OGH 21.10.1986 10 Os 143/86
    Vgl auch; nur: Eine konkrete Maßnahme nach dieser Gesetzesbestimmung soll den Angeklagten vor möglichen Nachteilen schützen, keineswegs aber ihm einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen. (T1)
  • 13 Os 203/94
    Entscheidungstext OGH 11.01.1995 13 Os 203/94
    nur T1; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 494 a Abs 5 StPO. (T2)
  • 15 Os 105/95
    Entscheidungstext OGH 31.08.1995 15 Os 105/95
    nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0100619

Dokumentnummer

JJR_19800529_OGH0002_0130OS00067_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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