Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Der Erleger ist ungeachtet der inzwischen erfolgten Ausfolgung des Gerichtserlages durch den Ausfolgungsbeschluß beschwert, wenn eine Beseitigung dieses Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit mit bindender Wirkung zur Klarstellung geeignet ist, daß die Ausfolgung des Erlages den öffentlich-rechtlichen Ausfolgungsvorschriften widersprach.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006560Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013