Norm
KO §31Rechtssatz
Nur ein Konkursantrag, der zur Eröffnung des Konkurses geführt hat, kann die Wirkung haben, daß es nicht mehr auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ankommt, sondern nur noch auf die Kenntnis des Konkursantrages. Allerdings muß die Einbringung eines Konkursantrages noch nicht absolut zwingend die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit dartun, dieser Antrag könnte auch wider besseres Wissen geradezu mißbräuchlich gestellt worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0064760Dokumentnummer
JJR_19800529_OGH0002_0070OB00591_8000000_002