RS OGH 1980/5/29 7Ob591/80, 3Ob1033/89, 7Ob2/07f, 7Ob21/09b

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Veröffentlicht am 29.05.1980
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Norm

RAO §19a

Rechtssatz

Das Wesen des gesetzlichen Pfandrechtes des Rechtsanwaltes an der Kostenforderung seines Klienten besteht darin, dass dem gesicherten Rechtsanwalt niemand zuvorkommen kann. Das Pfandrecht bewirkt nicht den Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt. Gläubiger dieser Forderung bleibt nach wie vor die Partei.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 591/80
    Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 591/80
  • 3 Ob 1033/89
    Entscheidungstext OGH 13.12.1989 3 Ob 1033/89
    nur: Das Wesen des gesetzlichen Pfandrechtes des Rechtsanwaltes an der Kostenforderung seines Klienten besteht darin, dass dem gesicherten Rechtsanwalt niemand zuvorkommen kann. (T1)
  • 7 Ob 2/07f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 2/07f
    Auch; nur: Das Pfandrecht bewirkt nicht den Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt. Gläubiger dieser Forderung bleibt nach wie vor die Partei. (T2); Beisatz: § 19a RAO geht mit den allgemeinen pfandrechtlichen Bestimmungen des ABGB als lex specialis vor. (T3)
  • 7 Ob 21/09b
    Entscheidungstext OGH 01.07.2009 7 Ob 21/09b
    Auch; Beisatz: Das gilt ungeachtet der Bestimmung des § 19a RAO, weil weder das Pfandrecht nach dessen Abs 1 noch eine Erklärung nach dessen Abs 4 den Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt bewirken. (T4); Beisatz: Es besteht kein direktes Klagerecht des Rechtsanwalts an den zugesprochenen Kosten gegen den ersatzpflichtigen Prozessgegner. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072078

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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