Norm
RAO §19aRechtssatz
Das Wesen des gesetzlichen Pfandrechtes des Rechtsanwaltes an der Kostenforderung seines Klienten besteht darin, dass dem gesicherten Rechtsanwalt niemand zuvorkommen kann. Das Pfandrecht bewirkt nicht den Übergang der Kostenforderung an den Rechtsanwalt. Gläubiger dieser Forderung bleibt nach wie vor die Partei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0072078Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009