RS OGH 1980/6/3 4Ob61/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1980
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Norm

AngG §27 Z4 E4e
AngG §27 Z4 E4f

Rechtssatz

Die Entlassung eines Bankangestellten ist gerechtfertigt, wenn sich dieser grundsätzlich und beharrlich weigert, im Rahmen der Neuorganisation der Devisengeschäfte des Bankinstituts Devisenüberweisungsaufträge zu bearbeiten, obwohl dies bereits in früheren Jahren zu seinem Aufgabenbereich gehört hat und er dazu zeitlich und fachlich ohne weiters in der Lage gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 61/80
    Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 61/80

Schlagworte

SW: Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Beharrlichkeit, Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Weigerung, Anordnung, Anweisung, Weisung, Nichtfügen, Nichtbefolgung, Befolgung, Auftrag, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029907

Dokumentnummer

JJR_19800603_OGH0002_0040OB00061_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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