Norm
WEG 1975 §1 Abs1 Satz2Rechtssatz
Wohnungseigentum kann an "Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge im Hof und im Keller" nur insoweit begründet werden, als es sich entweder um "selbständige in sich geschlossene Räume zur Einstellung von Kraftfahrzeugen" (§ 1 Abs 1 Satz 2 WEG 1975; oder um "mit selbständigen Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten" als Zubehör verbundene "Abstellplätze für höchstens zwei Kraftfahrzeuge je selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit der Liegenschaft" handelt (§ 1 Abs 2 WEG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082853Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.09.2016