Norm
DHG §2Rechtssatz
Beschädigt ein Straßenwärter, der als Lastkraftwagenfahrer verwendet wird, einen Überkopfwegweiser mit dem Kran des Lastkraftwagens, weil er den Überkopfwegweise ohne anzuhalten passierte und sich nur durch Öffnen der Fahrzeugtüre und Hinausbeugen Überzeugte, ob er ungehindert durchfahren könne, liegt leichte Fahrlässigkeit vor, die sich im Hinblick auf die geringe Erfahrung des Dienstnehmers einer entschuldbaren Fehlleistung nähert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0054141Dokumentnummer
JJR_19800603_OGH0002_0040OB00063_8000000_003