Norm
JN §1 DVe1Rechtssatz
Auch über die Verpflichtung des Wohnungseigentumsorganisators und grundsätzlichen Eigentümers zur Unterlassung von Veränderungen im Sinn des § 13 Abs 2 WEG (Trennmauern in der Kellergarage, an der er sich selbständiges Wohnungseigentum vorbehalten hatte) ist nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0045805Dokumentnummer
JJR_19800603_OGH0002_0040OB00557_7900000_001