Norm
AngG §20 Abs2 XRechtssatz
Unter den im Art IX Z 1 KollV für Handelsangestellte enthaltenen Begriff "Dienstverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit" fällt nur die Tätigkeit als Angestellter im kaufmännischen Dienst; die Lehrlingszeit wird nicht eingerechnet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kündigung, Ausbildung, Lehre, Arbeitsverhältnis, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028821Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010