RS OGH 1980/6/3 4Ob66/80, 8ObA74/09d

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Veröffentlicht am 03.06.1980
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Norm

AngG §20 Abs2 X
KollV für Handelsangestellte ArtIX

Rechtssatz

Unter den im Art IX Z 1 KollV für Handelsangestellte enthaltenen Begriff "Dienstverhältnis der tatsächlichen kaufmännischen Tätigkeit" fällt nur die Tätigkeit als Angestellter im kaufmännischen Dienst; die Lehrlingszeit wird nicht eingerechnet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 66/80
    Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 66/80
  • 8 ObA 74/09d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 ObA 74/09d
    Vgl; Beisatz: Punkt XVII Z 1 KollV für Handelsangestellte erfasst mit der in seinem Satz 2 getroffenen Regelung - deren Wortlaut entsprechend - nur solche Angestellte, die „tatsächliche kaufmännische Tätigkeit" geleistet haben. (T1); Bem: Siehe auch RS0126060 (T2)

Schlagworte

Kündigung, Ausbildung, Lehre, Arbeitsverhältnis, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028821

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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