Norm
StVG §32Rechtssatz
Hat ein Strafgefangener durch vorsätzliche Selbstbeschädigung besondere Aufwendungen herbeigeführt, kann eine Geldbuße von höchstens Schilling fünfhundert verhängt werden, die vom Hausgeld einzubehalten ist. Ein die Geldbuße übersteigender Schaden kann auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0087536Dokumentnummer
JJR_19800603_OGH0002_0040OB00529_8000000_001