Norm
ZPO §503 C2cRechtssatz
Keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn der gerügte Verstoß des Berufungsgerichtes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (ergänzende Feststellungen ohne Beweiswiederholung) keine für die Beurteilung entscheidenden Umstände betrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0043016Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018