Norm
AngG §27 Z4 E4eRechtssatz
Keine beharrliche Weigerung, wenn der Dienstnehmer sein Fernbleiben von einer vorgesehenen Besprechung am Vormittag rechtzeitige entschuldigt und sich bereit erklärt, am Nachmittag dieses Tages zu kommen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstverweigerung, Arbeitsverweigerung, Unterlassen, Unterlassung, Verweigerung, Abwesenheit, Dienstleistung, Entschuldigung, Bekanntgabe, Mitteilung, Zeitpunkt, Rechtzeitigkeit, Nachholung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0029692Dokumentnummer
JJR_19800603_OGH0002_0040OB00121_7900000_001